Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Werbegeschäft unter der
Domain www.infoalter.de Stand: 01.02.2019
Die Domain www.infoalter.de und das verbundene Werbegeschäft ist ein
Angebot von:
Rendezvous, Matthias Keuthen e.K.
Alexander-Koenig-Straße 2, 53115 Bonn
im folgenden Anbieter genannt.
1. Werbeauftrag
(1) „Werbeauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Schaltung eines
Werbemittels oder mehrerer Werbemittel in Informations- und
Kommunikationsdiensten, insbesondere dem Internet, zum Zwecke der
Verbreitung.
(2) Für den Werbeauftrag gelten ausschließlich die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sowie die Angebote des Anbieters, die einen
wesentlichen Vertragsbestandteil bildet. Die Gültigkeit etwaiger
Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder sonstiger
Inserenten ist, soweit sie mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen
nicht übereinstimmen, ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Aufträgen für
Werbeschaltungen, die sich auf Online-Medien und andere Medien
beziehen, gelten die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
das betreffende Medium entsprechend.
(3) Der Anbieter ist berechtigt, die vorliegenden AGB jederzeit zu ändern.
Die neuen AGB gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen
eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen gegenüber dem
Anbieter in Textform widerspricht.
2. Werbemittel
(1) Ein Werbemittel im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
kann zum Beispiel aus einem oder mehreren der genannten Elemente
bestehen:
•
aus einem Bild und/oder Text, aus Tonfolgen und/oder
Bewegtbildern (u.a. Banner),
•
aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels
einer vom Auftraggeber genannten Online-Adresse zu weiteren Daten
herstellt, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen (z.B.
Link).
(2) Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar
sind, werden als Werbung deutlich kenntlich gemacht (Advertorial).
3. Auftraggeber, Agentur, Direktkunde
(1) "Auftraggeber" des Anbieters ist der unmittelbare Vertragspartner,
somit entweder eine Agentur oder ein Werbungtreibender, der
Werbeaufträge unmittelbar mit dem Anbieter abschließt (nachfolgend
"Direktkunde" genannt).
(2) "Agenturen" sind Schalt-Agenturen, die die Werbeaufträge im eigenen
Namen und auf eigene Rechnung abschließen. Das Vertragsverhältnis
mit den Werbungtreibenden insbesondere in Bezug auf die
Preisgestaltung, Abrechnung und sonstigen Konditionen ist Sache der
Agentur; ein Vertragsverhältnis zwischen Werbungtreibenden und dem
Anbieter besteht nicht.
(3) Sollte die Agentur ausnahmsweise als Stellvertreterin für den
Werbungtreibenden auftreten, hat sie hierauf in Textform spätestens bei
der Schaltung von Werbeaufträgen unter Angabe des Werbetreibenden
Auftraggebers hinzuweisen. Unterbleibt ein derartiger Hinweis, gilt der
Vertrag mit Wirkung für und gegen die Agentur als abgeschlossen.
(4) "Direktkunden" sind Werbungtreibende, die selbst Vertragspartner des
Anbieters werden, ggf. durch Einschaltung einer Agentur, die als
Stellvertreterin im Sinne des § 164 BGB Werbeaufträge in seinem Namen
schaltet.
4. Vertragsabschluss
(1) Ein Vertragsabschluss kommt grundsätzlich durch schriftliche oder per
Email erfolgte Bestätigung des Auftrags oder durch Erbringung der
Werbeleistung durch den Anbieter zustande. Der Vertragsabschluss kann
die Veröffentlichung eines einzelnen Werbemittels oder einer Vielzahl von
Werbemitteln umfassen ("Abschluss").
(2) Werbung für Waren oder Dienstleistungen von mehr als einem
Werbetreibenden oder sonstigen Inserenten innerhalb eines
Werbeauftritts (z.B. Banner-, PopUp-Werbung) bedarf einer zusätzlichen
in Textform schriftlichen oder durch E-Mail geschlossenen Vereinbarung
mit dem Anbieter.
(3) Bei Buchungen durch Agenturen ist der Anbieter berechtigt,
Buchungsbestätigungen insbesondere bei Nachfragen durch die
Werbungtreibenden an diese weiterzuleiten
5. Abwicklungsfrist
Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht des Auftraggebers zum
Abruf einzelner Werbemittel eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines
Jahres seit Vertragsabschluss abzuwickeln.
6. Auftragserweiterung
Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der
vereinbarten bzw. der in Ziffer 4 genannten Frist unter dem Vorbehalt
vorhandener Kapazität auch über die im Auftrag genannte Menge hinaus
weitere Werbemittel abzurufen.
7. Nachlaßerstattung
(1) Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Anbieter nicht zu
vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer
Rechtspflichten, den Unterschiedsbetrag zwischen dem gewährten und
dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlaß dem Anbieter
zu erstatten.
(2) Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart, rückwirkend
Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Werbemitteln
innerhalb eines Jahres entsprechenden Nachlaß, wenn er zu Beginn der
Frist einen Vertrag abgeschlossen hat, der aufgrund des Angebots zu
einem Nachlaß von vornherein berechtigt. Der Anspruch auf den Nachlaß
erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der
Jahresfrist geltend gemacht wird.
(3) Eine Kampagne, die auf Basis von AdImpressions abgeschlossen
wurde, gilt als erfüllt, wenn die gebuchten AdImpressions über alle
Platzierungen hinweg erreicht wurden. Die gebuchten AdImpressions
müssen innerhalb des Kampagnenzeitraums geliefert werden. Eine
tägliche und gleichmäßige Auslieferung wird nicht garantiert.
(4) Grundlage für die Abrechnung von Kampagnen ist das Reporting des
aktuell durch den Anbieter genutzten AdServers. Reporting-
Reklamationen können nur während einer laufenden Kampagne gemacht
werden. Nach Abschluss einer Kampagne und Erhalt des Endreportings
können Reklamationen abrechnungs- und kompensationstechnisch nicht
mehr berücksichtigt werden.
8. Datenanlieferung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem
Format oder technischen Vorgaben des Anbieters entsprechende
Werbemittel rechtzeitig vor Schaltungsbeginn anzuliefern. Etwaige
Abweichungen sind mit dem Anbieter unverzüglich schriftlich oder per E-
Mail abzustimmen.
(2) Die Pflicht des Anbieters zur Aufbewahrung des Werbemittels endet
drei Monate nach seiner letztmaligen Verbreitung.
(3) Kosten des Anbieters für vom Auftraggeber gewünschte oder zu
vertretende Änderungen des Werbemittels hat der Auftraggeber zu
tragen.
(4) Im Falle einer verspäteten Werbemittelanlieferung ist eine
ordnungsgemäße Erfüllung der Schaltung nicht mehr garantiert und eine
Rückvergütung in Form einer Gutschrift nicht möglich.
(5) Kosten des Anbieters für eine vom Auftraggeber gewünschte oder zu
vertretende Änderung des Werbemittels hat der Auftraggeber zu tragen.
9. Chiffrewerbung
(1) Für den Fall, daß Chiffrewerbung geschaltet werden kann, werden die
Eingänge vier Wochen aufbewahrt oder gespeichert. Zuschriften, die in
dieser Zeit nicht abgeholt oder abgerufen wurden, werden vernichtet bzw.
gelöscht.
(2) Briefe, die das zulässige Format DIN A 4 (Gewicht 50 g)
überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen
werden nicht entgegengenommen. Eingehende E-Mails werden nur bis
zu einer Datenmenge von 300 Kilobyte pro E-Mail weitergeleitet.
10. Ablehnungsbefugnis
(1) Der Anbieter behält sich vor, Werbeaufträge – auch einzelne Abrufe im
Rahmen eines Abschlusses – abzulehnen bzw. zu sperren, wenn
•
deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen
verstößt oder
•
deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem
Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder
•
deren Veröffentlichung für den Anbieter wegen des Inhalts, der
Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist.
(2) Insbesondere kann der Anbieter ein bereits veröffentlichtes
Werbemittel zurückziehen, wenn der Auftraggeber nachträglich
Änderungen der Inhalte des Werbemittels selbst vornimmt oder die Daten
nachträglich verändert werden, auf die durch einen Link verwiesen wird
und hierdurch die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt werden.
11. Rechtegewährleistung
(1) Der Auftraggeber gewährleistet und sichert zu, dass er alle zur
Schaltung des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt. Der
Auftraggeber stellt den Anbieter im Rahmen des Werbeauftrags von allen
Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher
Bestimmungen entstehen können. Ferner wird der Anbieter von den
Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, den Anbieter nach Treu und Glauben mit Informationen
und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu
unterstützen.
(2) Der Auftraggeber überträgt dem Anbieter sämtliche für die Nutzung
der Werbung in Online-Medien aller Art, einschließlich Internet,
erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und
sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung,
Verbreitung, Übertragung, Sendung, Entnahme aus einer Datenbank und
Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des
Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen
Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Schaltung
mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten
Formen der Online-Medien.
12. Gewährleistung des Anbieters
(1) Der Anbieter gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren
Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard
entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Dem
Auftraggeber ist jedoch bekannt, daß es nach dem Stand der Technik
nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu
erstellen. Die Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche Fehler. Ein
unwesentlicher Fehler in der Darstellung der Werbemittel liegt
insbesondere vor, wenn er hervorgerufen wird
•
durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft-
und/oder Hardware (z.B. Browser) oder
•
durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder
•
durch Rechnerausfall aufgrund Systemversagens
•
durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf
sogenannten Proxies (Zwischenspeichern) oder
•
durch einen Ausfall des Ad-Servers, der nicht länger als 24 Stunden
(fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der
vertraglich vereinbarten Schaltung andauert.
Bei einem Ausfall des Ad-Servers über einen erheblichen Zeitraum (mehr
als 10 Prozent der gebuchten Zeit) im Rahmen einer zeitgebundenen
Festbuchung entfällt die Zahlungspflicht des Auftraggebers für den
Zeitraum des Ausfalls. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
(2) Bei ungenügender Wiedergabequalität des Werbemittels hat der
Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie
Ersatzwerbung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck des
Werbemittels beeinträchtigt wurde. Bei Fehlschlagen oder
Unzumutbarkeit der Ersatzwerbung, hat der Auftraggeber ein Recht auf
Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags.
(3) Sind etwaige Mängel bei den Werbungsunterlagen nicht offenkundig,
so hat der Auftraggeber bei ungenügender Veröffentlichung keine
Ansprüche. Das gleiche gilt bei Fehlern in wiederholten
Werbeschaltungen, wenn der Auftraggeber nicht vor Veröffentlichung der
nächstfolgenden Werbeschaltung auf den Fehler hinweist.
(4) Der Auftraggeber wird die Werbemaßnahme nach dem
Ersterscheinungstermin unverzüglich prüfen und etwaige Mängel in
Textform rügen (Rügepflicht). Bei offenen Mängeln hat diese Rüge
innerhalb von fünf Werktagen nach Ersterscheinen, bei verdeckten
Mängeln innerhalb derselben Frist nach Entdeckung zu erfolgen.
(5) Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten.
13. Leistungsstörungen
Fällt die Durchführung eines Auftrags aus Gründen aus, die der Anbieter
nicht zu vertreten hat (etwa softwarebedingt oder aus anderen
technischen Gründen), insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer
Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem
Verantwortungsbereich von Dritten (z.B. anderen Providern),
Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren
Gründen, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit
nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und für den Auftraggeber
zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der
Vergütungsanspruch des Anbieters bestehen.
14. Haftung
(1) Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung,
Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung bestehen nur
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Anbieters, seines Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht für die Haftung für zugesicherte
Eigenschaften und für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im
letzten Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug
sind bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren
Schadens.
(2) Bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen ist die
Haftung gegenüber Unternehmern dem Umfang nach auf den
vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die gilt nicht für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten.
15. Vergütung
(1) Die zwischen dem Anbieter und dem Auftraggeber vereinbarte
Vergütung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Fehlt es an der
Festlegung der Vergütung, ergibt sich diese aus den aktuellen
Mediadaten zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Eine Änderung der
Vergütung bleibt vorbehalten. Für durch den Anbieter bestätigte Aufträge
sind Preisänderungen allerdings nur wirksam, wenn sie durch den
Anbieter mindestens 1 Monat vor Veröffentlichung des Werbemittels
angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem
Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb
von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt
werden. Erfolgt keine Kündigung, gilt die Preiserhöhung auch für
bestehende Aufträge als genehmigt.
(2) Nachlässe bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste.
Werbeagenturen und sonstige Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren
Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an
die Preislisten des jeweiligen Anbieters zu halten.
16. Zahlungsverzug
(1) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden bankübliche Zinsen und
Einziehungskosten berechnet. Der Anbieter kann bei Zahlungsverzug die
weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen
und für die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen.
(2) Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des
Auftraggebers berechtigen den Anbieter, auch während der Laufzeit des
Vertrages, das Erscheinen weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein
ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des
Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge
abhängig zu machen.
17. Kündigung
(1) Kündigungen von Werbeaufträgen müssen schriftlich oder per E-Mail
erfolgen. Die Stornofrist beträgt 2 Wochen vor Buchungsbeginn, bei
bereits laufender Buchung 2 Wochen vor Monatsende.
(2) Stornogebühren werden in folgenden Fällen dem Auftraggeber
berechnet: Storno bis 1 Woche vor Kampagnenstart: 50% des Nettonetto-
Kampagnenwerts Storno bis 3 Werktage vor Kampagnenstart: 80% des
Nettonetto-Kampagnenwerts und Storno ab 3 Werktage vor
Kampagnenstart und später: 100% des Nettonetto-Kampagnenwerts.
18. Datenschutz
Der Werbeauftrag wird unter Berücksichtigung der geltenden
datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgewickelt.
19. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters.
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist
bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Anbieters. Soweit Ansprüche des
Anbieters nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt
sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Es gilt
deutsches Recht.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei
Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat
der Auftraggeber nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt,
ist als Gerichtsstand der Sitz des Anbieters vereinbart, wenn der Vertrag
schriftlich geschlossen wurde.